Werkstattleitung,
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Sofern in einem Betrieb mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine Beschäftigungspflicht für Schwerbehinderte, wonach auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen sind (§77 SGB IX)
Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine Ausgleichsabgabe (§7 SGB IX) zu zahlen.
Bis zum 31. März des Folgejahres hat der Arbeitgeber der Arbeitsagentur anzuzeigen,
ob es seiner Beschäftigungspflicht nachgekommen ist.
Die Zahlung der anstehenden Ausgleichsabgabe muss an das Integrationsamt erfolgen.
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannt Werkstätten zur Beschäftigung von behinderten Menschen beitragen, können 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt anfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge nach § 140 SgB IX auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Dies ist auch mit uns möglich. Bitte sprechen Sie uns an, zur Abklärung der Verrechnung.